
Arbeitgebermitteilung und Freistellung
Freistellung und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber nach § 37.6 BetrVG und
§ 96.4 SGB IX in Verbindung mit § 40.1 BetrVG
Teilnehmende mit betriebsverfassungsrechtlichem Mandat
D.h. Betriebsratsmitglieder und Jugend- und Auszubildendenvertreter/innen haben einen Freistellungsanspruch nach § 37 VI BetrVG; Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten haben einen Freistellungsanspruch nach § 96 IV SGB IX.
Betriebsratsbeschluss und Mitteilung an den Arbeitgeber
Zur Teilnahme nach § 37.6 BetrVG ist ein entsprechender Betriebsratsbeschluss sowie die Mitteilung an den Arbeitgeber erforderlich.

